Gesetzestext
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Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:

1.
befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2.
ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3.
das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4.
ein untergegangenes Grundstück betrifft.

Uebersicht

Art. 976 ZGB — Art. 976 ZGB