Gesetzestext
Fedlex ↗
1Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
2Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.
Uebersicht
Art. 89 ZGB — Art. 89 ZGB