Gesetzestext
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1Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:

1.
deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2.
deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

2Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.

Uebersicht

Art. 88 ZGB — Art. 88 ZGB