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Statute Text
Fedlex ↗
1Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
- 1.
- deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
- 2.
- deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
Uebersicht
Art. 88 ZGB — Art. 88 ZGB