Gesetzestext
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1Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:

1.
bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2.
bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3.
bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4.
bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5.
bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

2Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.

3Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

4Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Uebersicht

Art. 439 ZGB — Art. 439 ZGB