Gesetzestext
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1Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2Zum Personenstand gehören insbesondere:
- 1.
- die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
- 2.
- die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
- 3.
- die Namen;
- 4.
- die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
- 5.
- die Staatsangehörigkeit.
Uebersicht
Art. 39 ZGB — Art. 39 ZGB