Gesetzestext
Fedlex ↗
1Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.
2Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet.
3Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.
Uebersicht
Art. 216 ZGB — Art. 216 ZGB