Gesetzestext
Fedlex ↗
1Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2Die Forderungen werden verrechnet.
Uebersicht
Art. 215 ZGB — Art. 215 ZGB
1Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2Die Forderungen werden verrechnet.
Art. 215 ZGB — Art. 215 ZGB