Gesetzestext
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Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
Uebersicht
Art. 211 ZGB — Art. 211 ZGB
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
Art. 211 ZGB — Art. 211 ZGB