Gesetzestext
Fedlex ↗
1Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
2Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
Uebersicht
Art. 210 ZGB — Art. 210 ZGB