Gesetzestext
Fedlex ↗

Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:

a.
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.
Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.

Uebersicht

Art. 49 VwVG — Art. 49 VwVG