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Statute Text
Fedlex ↗
Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
- a.
- Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
- b.
- unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
- c.
- Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
Uebersicht
Art. 49 VwVG — Art. 49 VwVG