Gesetzestext
Fedlex ↗
1Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
- a.
- vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
- b.
- durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
- c.
- ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Uebersicht
Art. 48 VwVG — Art. 48 VwVG