Gesetzestext
Fedlex ↗
1Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
- a.
- der Bundesrat und seine Departemente;
- b.
- das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
- c.
- das Bundesverwaltungsgericht;
- d.
- die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
- e.
- die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
- f.
- die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
- g.
- die Eidgenössische Steuerverwaltung;
- h.
- die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.
3Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
Uebersicht
Art. 14 VwVG — Art. 14 VwVG