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Statute Text
Fedlex ↗

1Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:

a.
der Bundesrat und seine Departemente;
b.
das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c.
das Bundesverwaltungsgericht;
d.
die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e.
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f.
die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g.
die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h.
die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.

2Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.

3Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.

Uebersicht

Art. 14 VwVG — Art. 14 VwVG