Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
- a.
- der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
- b.
- eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
- c.
- eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.
3Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.
4Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.
Uebersicht
Art. 88 StPO — Art. 88 StPO