Gesetzestext
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1Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
Uebersicht
Art. 89 StPO — Art. 89 StPO
1Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
Art. 89 StPO — Art. 89 StPO