Gesetzestext
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1Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:

a.
die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b.
die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c.
die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.

2Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.

Uebersicht

Art. 430 StPO — Art. 430 StPO