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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
- a.
- die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
- b.
- die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
- c.
- die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
Uebersicht
Art. 430 StPO — Art. 430 StPO