Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest.

2Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in:

a.
Zwischenentscheiden;
b.
Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens;
c.
Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide.

Uebersicht

Art. 421 StPO — Art. 421 StPO