Gesetzestext
Fedlex ↗

Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:

a.
die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
b.
das Verfahren erheblich erschwert haben;
c.
einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.

Uebersicht

Art. 420 StPO — Art. 420 StPO