Gesetzestext
Fedlex ↗
Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
- a.
- die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
- b.
- das Verfahren erheblich erschwert haben;
- c.
- einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
Uebersicht
Art. 420 StPO — Art. 420 StPO