Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗
1Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest.
2Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in:
- a.
- Zwischenentscheiden;
- b.
- Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens;
- c.
- Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide.
Uebersicht
Art. 421 StPO — Art. 421 StPO