Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.

2Sie beachten namentlich:

a.
den Grundsatz von Treu und Glauben;
b.
das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c.
das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d.
das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.

Uebersicht

Art. 3 StPO — Art. 3 StPO