Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2Sie beachten namentlich:
- a.
- den Grundsatz von Treu und Glauben;
- b.
- das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
- c.
- das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
- d.
- das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
Uebersicht
Art. 3 StPO — Art. 3 StPO