Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.

2Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.

Uebersicht

Art. 4 StPO — Art. 4 StPO