Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
Uebersicht
Art. 2 StPO — Art. 2 StPO
1Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
Art. 2 StPO — Art. 2 StPO