Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen.

2Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten.

3Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter.

4Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Haftentlassung auch selbst anordnen. Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht.

5Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 228 sinngemäss.

Uebersicht

Art. 230 StPO — Art. 230 StPO