Gesetzestext
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1Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
2Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.
3Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
- a.
- ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226;
- b.
- bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.
Uebersicht
Art. 229 StPO — Art. 229 StPO