Gesetzestext
Fedlex ↗

1Vorladungen werden zugestellt:

a.
im Vorverfahren: mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung;
b.
im Verfahren vor Gericht: mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung.

2Öffentliche Vorladungen werden mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung publiziert.

3Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen.

Uebersicht

Art. 202 StPO — Art. 202 StPO