Gesetzestext
Fedlex ↗

1Eine Vorladung kann in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen:

a.
in dringenden Fällen; oder
b.
mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person.

2Wer sich am Orte der Verfahrenshandlung oder in Haft befindet, kann sofort und ohne Vorladung einvernommen werden.

Uebersicht

Art. 203 StPO — Art. 203 StPO