Gesetzestext
Fedlex ↗
1Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt:
- a.
- Artikel 321bis StGB94;
- b.
- Artikel 139 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs95;
- c.
- Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 198196 über die Schwangerschaftsberatungsstellen;
- d.
- Artikel 11 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 200798;
- e.
- Artikel 3c Absatz 4 BetmG100;
- f.
- …
2Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Uebersicht
Art. 173 StPO — Art. 173 StPO