Gesetzestext
Fedlex ↗

1Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet:

a.
im Vorverfahren: die einvernehmende Behörde;
b.
nach Anklageerhebung: das Gericht.

2Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen.

3Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Uebersicht

Art. 174 StPO — Art. 174 StPO