Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das Zeugnis können verweigern:
- a.
- die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
- b.
- wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;
- c.
- die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
- d.
- die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
- e.
- die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
- f.
- die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;
- g.
- die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
3Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
4Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:
- a.
- sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB83 bezieht; und
- b.
- sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1–3 in Beziehung steht.
Uebersicht
Art. 168 StPO — Art. 168 StPO