Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

1Das Zeugnis können verweigern:

a.
die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b.
wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;
c.
die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
d.
die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
e.
die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
f.
die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;
g.
die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.

2Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.

3Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

4Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:

a.
sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB83 bezieht; und
b.
sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1–3 in Beziehung steht.

Uebersicht

Art. 168 StPO — Art. 168 StPO