Gesetzestext
Fedlex ↗
1Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass:
- a.
- ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens und nach dessen Abschluss gegenüber jedermann geheim gehalten wird, ausser gegenüber den Mitgliedern der mit dem Fall befassten Gerichte;
- b.
- keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden.
2Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen.
Uebersicht
Art. 151 StPO — Art. 151 StPO