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Statute Text
Fedlex ↗

1Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass:

a.
ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens und nach dessen Abschluss gegenüber jedermann geheim gehalten wird, ausser gegenüber den Mitgliedern der mit dem Fall befassten Gerichte;
b.
keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden.

2Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen.

Uebersicht

Art. 151 StPO — Art. 151 StPO