Gesetzestext
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1Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.

2Der Arrestbefehl enthält:

1.
den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2.
die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3.
die Angabe des Arrestgrundes;
4.
die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5.
den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.

Uebersicht

Art. 274 SchKG — Art. 274 SchKG