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Statute Text
Fedlex ↗
1Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.
2Der Arrestbefehl enthält:
- 1.
- den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
- 2.
- die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
- 3.
- die Angabe des Arrestgrundes;
- 4.
- die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
- 5.
- den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
Uebersicht
Art. 274 SchKG — Art. 274 SchKG