Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:

1.
seine Forderung besteht;
2.
ein Arrestgrund vorliegt;
3.
Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.

2Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.

Uebersicht

Art. 272 SchKG — Art. 272 SchKG