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Statute Text
Fedlex ↗
1Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:
- 1.
- seine Forderung besteht;
- 2.
- ein Arrestgrund vorliegt;
- 3.
- Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
Uebersicht
Art. 272 SchKG — Art. 272 SchKG