Gesetzestext
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1Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
- 1.
- alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB369);
- 2.
- eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).
2In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.
3Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.
Uebersicht
Art. 193 SchKG — Art. 193 SchKG