Gesetzestext
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Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht.
Uebersicht
Art. 192 SchKG — Art. 192 SchKG
Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht.
Art. 192 SchKG — Art. 192 SchKG