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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.

2Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:

1.
Rüge;
2.24
Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3.
Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4.
Amtsentsetzung.

Uebersicht

Art. 14 SchKG — Art. 14 SchKG