Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.

2In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:

1.
sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;
2.
die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3.680
die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4.
sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen;
5.681
dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.

Uebersicht

Art. 777 OR — Art. 777 OR