Gesetzestext
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1Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebenenfalls der Kategorie der Stammanteile.

2In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf statutarische Bestimmungen über:

1.
Nachschusspflichten;
2.
Nebenleistungspflichten;
3.
Konkurrenzverbote für die Gesellschafter;
4.
Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft;
5.
Konventionalstrafen.

Uebersicht

Art. 777a OR — Art. 777a OR