Gesetzestext
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1Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

2Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:

1.
unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2.
in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3.
eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4.
die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.

3–4

5Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.

Uebersicht

Art. 706 OR — Art. 706 OR