Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.
2Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.
Uebersicht
Art. 705 OR — Art. 705 OR
1Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.
2Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.
Art. 705 OR — Art. 705 OR