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Art. 33 BGFA — Berufsbezeichnung
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 33 BGFA setzt Art. 10 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (Niederlassungsrichtlinie) um, wonach EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte nach erfolgreicher Assimilation — d.h. nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister — unter der im Aufnahmestaat gültigen Berufsbezeichnung tätig sein können. Das BGFA stützt sich im Abschnitt über EU/EFTA-Anwälte (Art. 21–34a) auf drei europäische Richtlinien, namentlich die Dienstleistungsrichtlinie 77/249/EWG, die Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG und die Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG; zum Ganzen vgl. Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.1; BGE 151 II 640 E. 4.3.
N. 2 Die Botschaft vom 28. April 1999 zum Anwaltsgesetz (BBl 1999 6013) enthält keine spezifischen Erläuterungen zu Art. 33 BGFA. Die Norm wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht gesondert begründet. Der Bundesrat erläuterte indessen die Gesamtarchitektur der drei Formen der Berufsausübung für EU/EFTA-Anwälte (Dienstleistungsverkehr, ständige Ausübung unter ursprünglicher Berufsbezeichnung, Registereintragung unter kantonaler Berufsbezeichnung) in der Botschaft im Zusammenhang mit dem Abschnitt über die internationale Freizügigkeit. Art. 33 BGFA bildet darin die konsequente Schlussfolgerung: Wer sich in das kantonale Anwaltsregister hat eintragen lassen (→ Art. 30 BGFA), wird vollständig mit inländischen Anwältinnen und Anwälten gleichgestellt und darf die kantonale Berufsbezeichnung verwenden; das Recht, auch die ursprüngliche Berufsbezeichnung weiterzuführen, verhindert eine zwangsweise Aufgabe der herkunftsstaatlichen Berufsidentität.
N. 3 Das parlamentarische Verfahren (Nationalrat 1. September 1999; Ständerat 20. Dezember 1999; Einigungskonferenz 2000; Schlussabstimmung 23. Juni 2000) lässt keine spezifische Debatte zu Art. 33 BGFA erkennen. Die Norm wurde stillschweigend als notwendiger Bestandteil der Umsetzung des europäischen Freizügigkeitsrahmens behandelt.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 33 BGFA steht am Ende des 5. Abschnitts («Ständige Berufsausübung unter kantonaler Berufsbezeichnung», Art. 30–33 BGFA) und bildet dessen Abschluss. Dieser Abschnitt regelt den dritten und weitestgehenden Integrationspfad für EU/EFTA-Anwälte: nach der vorübergehenden Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr (Art. 21–26 BGFA) und der ständigen Tätigkeit unter ursprünglicher Berufsbezeichnung (Art. 27–29 BGFA) ermöglicht Art. 30 BGFA die vollständige Gleichstellung durch Registereintragung. Art. 33 BGFA regelt die Berufsbezeichnungsfrage für diesen dritten Pfad.
N. 5 Das Bundesgericht hat die Dreistufigkeit des Systems in Urteil 2A.536/2003 E. 3.2 und BGE 151 II 640 E. 4.2 präzise dargestellt: Dienstleistungsfreiheit (Art. 21 Abs. 1 BGFA, bis 90 Arbeitstage/Jahr, keine Registereintragung, nur ursprüngliche Berufsbezeichnung gemäss Art. 24 BGFA) — Niederlassung unter ursprünglicher Berufsbezeichnung (Art. 27–29 BGFA, EU/EFTA-Anwaltsliste, Art. 24 BGFA) — Niederlassung unter kantonaler Berufsbezeichnung (Art. 30–33 BGFA, kantonales Anwaltsregister, Art. 33 BGFA). Art. 33 BGFA ist der Endpunkt dieses Pfades.
N. 6 ↔ Art. 30 BGFA: Voraussetzungen für die Registereintragung (Eignungsprüfung oder dreijährige Listenführung mit effektiver und regelmässiger Tätigkeit im schweizerischen Recht). → Art. 24 BGFA: Pflicht zur Verwendung der ursprünglichen Berufsbezeichnung für Anwälte, die (noch) nicht im kantonalen Register eingetragen sind. → Art. 12 BGFA: Mit der Eintragung nach Art. 30 BGFA gelten die Berufsregeln des BGFA vollumfänglich. ↔ Art. 27 BGFA i.V.m. Art. 28 BGFA: Für die EU/EFTA-Anwaltsliste (Vorstufe zu Art. 33 BGFA via Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA) gilt Art. 24 BGFA, nicht Art. 33 BGFA.
#3. Norminhalt
N. 7 Art. 33 BGFA verleiht in das kantonale Anwaltsregister eingetragenen EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälten ein doppeltes Bezeichnungsrecht: Sie dürfen kumulativ die Berufsbezeichnung des Kantons ihrer Eintragung und ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung verwenden. Die Norm gibt damit ein Wahlrecht zwischen vier Kombinationen: (1) nur kantonale Berufsbezeichnung; (2) nur ursprüngliche Berufsbezeichnung; (3) kantonale und ursprüngliche Berufsbezeichnung; (4) — obgleich von der Norm nicht explizit verboten — verzichtend auf jede besondere Angabe, soweit dies den übrigen Berufsregeln entspricht.
N. 8 Voraussetzung der Norm ist ausschliesslich die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister nach Art. 30 Abs. 1 BGFA. Diese Eintragung setzt entweder das Bestehen einer Eignungsprüfung (Art. 30 Abs. 1 lit. a BGFA) oder den Nachweis mindestens dreijähriger Eintragung in der EU/EFTA-Anwaltsliste mit effektiver und regelmässiger Tätigkeit im schweizerischen Recht (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA) voraus. Gemäss Art. 30 Abs. 2 BGFA sind eingetragene EU/EFTA-Anwälte den Inhabern eines kantonalen Anwaltspatents gleichgestellt.
N. 9 «Berufsbezeichnung des Kantons» ist die im Kanton, in dessen Register die Eintragung erfolgt ist, gebräuchliche Bezeichnung, namentlich «Rechtsanwalt/Rechtsanwältin» (deutschsprachige Kantone), «Avocat/Avocate» (französischsprachige Kantone) oder «Avvocato/Avvocata» (Kanton Tessin). Diese Bezeichnung richtet sich nach dem kantonalen Recht und der kantonalen Praxis; das BGFA selbst enthält keine Legaldefinition. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 254 qualifiziert das Recht auf Führung dieser Bezeichnung als Ausdruck der vollständigen beruflichen Integration in den schweizerischen Rechtsmarkt.
N. 10 «Ursprüngliche Berufsbezeichnung» ist die Bezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats in dessen Amtssprache, wie sie im Anhang zum BGFA aufgeführt ist (z.B. «Rechtsanwalt» für Deutschland, «Abogado» für Spanien, «Solicitor»/«Barrister» für das Vereinigte Königreich). Für Anwältinnen und Anwälte auf der EU/EFTA-Anwaltsliste (Art. 27–29 BGFA) regelt Art. 24 BGFA die Verwendung dieser Bezeichnung unter Angabe der Herkunftsorganisation oder des zugelassenen Gerichts; Art. 33 BGFA enthält kein entsprechendes Verweisungsgebot, da die kantonale Berufsbezeichnung bereits die Transparenz gegenüber dem Publikum sicherstellt. Das Zürcher Obergericht hat in Entscheid KG10008 vom 6. November 2008 (Art. 24 BGFA) festgehalten, dass auch Spezialisierungsbezeichnungen («Fachanwalt») als Berufsbezeichnungen im Sinne des BGFA zu qualifizieren sind und bei Verwendung den Herkunftsbezug wahren müssen.
#4. Rechtsfolgen
N. 11 Die Verwendung der kantonalen Berufsbezeichnung nach erfolgter Registereintragung gemäss Art. 30 BGFA ist ein Recht, keine Pflicht. EU/EFTA-Anwälte können nach Registereintragung also weiterhin ausschliesslich ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung führen. Umgekehrt ist es unzulässig, die kantonale Berufsbezeichnung vor der Eintragung im kantonalen Register zu verwenden; das Zürcher Obergericht hat in Entscheid KG090004 vom 27. August 2009 (zu Art. 12 lit. a BGFA) festgehalten, dass die Verwendung des Vermerks «Eingetragen im Anwaltsregister» ohne entsprechenden Registereintrag eine Verletzung der Berufsregeln darstellt.
N. 12 Die Gleichstellung nach Art. 30 Abs. 2 BGFA bewirkt, dass für eingetragene EU/EFTA-Anwälte sämtliche Berufsregeln des BGFA (Art. 12 ff. BGFA) gelten. Disziplinarmassnahmen bei Verletzung der Berufsregeln in Bezug auf die Berufsbezeichnung (z.B. irreführende Kombination von Titeln) richten sich nach Art. 17 BGFA. → Art. 17 BGFA.
N. 13 Das Recht, die ursprüngliche Berufsbezeichnung beizubehalten, ist nicht zeitlich beschränkt und erlischt auch dann nicht, wenn die Anwältin oder der Anwalt zwischenzeitlich das kantonale Anwaltspatent erwirbt. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 254 hält fest, dass Art. 33 BGFA insofern eine permanente Doppelberechtigung schafft.
#5. Streitstände
N. 14 Inhalt der «ursprünglichen Berufsbezeichnung» nach Registereintragung: Umstritten ist, ob der in Art. 24 BGFA für Anwälte auf der EU/EFTA-Liste vorgesehene Zusatz (Angabe der Herkunftsorganisation) auch bei der Verwendung der ursprünglichen Berufsbezeichnung nach Art. 33 BGFA erforderlich bleibt. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 254 vertritt die Ansicht, nach erfolgter Registereintragung sei der Zusatz nicht mehr zwingend, da die kantonale Berufsbezeichnung bereits ausreichende Transparenz schaffe. Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 897 tendieren ebenfalls dazu, Art. 33 BGFA als eigenständige Regelung zu verstehen, die gegenüber Art. 24 BGFA lex specialis ist. Eine ausdrückliche Stellungnahme des Bundesgerichts zu dieser Frage fehlt.
N. 15 Verhältnis zur EuGH-Rechtsprechung zu Art. 10 RL 98/5/EG: Der EuGH hat in Urteil C-58/13 Torresi (17. Juli 2014) und Urteil C-431/17 Monachos Eirinaios (7. Mai 2019) die Vollharmonisierung der Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 3 RL 98/5/EG betont und zusätzliche nationale Anforderungen als unzulässig erklärt. Das Bundesgericht hat in BGE 151 II 640 E. 5.6 und 5.7 diese Rechtsprechung für die Schweiz übernommen und frühere strengere Anforderungen an die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste (Urteil 2A.536/2003; Urteil 2C_694/2011 E. 4.4) präzisiert. Für Art. 33 BGFA ergeben sich daraus keine direkten Kontroversen, da die Norm nach ihrer Konzeption keine zusätzlichen Eintragungshürden schafft. Jedoch ist die Auslegung des Begriffs «ursprüngliche Berufsbezeichnung» vor dem Hintergrund von Art. 16 Abs. 2 FZA und der massgeblichen EuGH-Rechtsprechung vor dem Unterzeichnungsdatum (21. Juni 1999) zu interpretieren; post-1999-Entwicklungen des EuGH sind laut BGE 151 II 640 E. 5.6.1 nur bei «triftigen Gründen» abweichend zu berücksichtigen. Kellerhals/Baumgartner, in: Fellmann/Zindel (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Vorbemerkungen Art. 21–34 BGFA betonen die Notwendigkeit einer parallelen Auslegung zu EU-Recht.
N. 16 Inländerdiskriminierung: Im Urteil 2C_694/2011 E. 4.4 stellte das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die unterschiedliche Behandlung von Schweizer Anwälten mit ausserkantonalem Patent und EU/EFTA-Anwälten hinsichtlich der Registereintragung keine unzulässige Bevorzugung von letzteren darstellt, da sachliche Gründe (Umsetzung des FZA) bestehen. Diese Einschätzung lässt sich auf Art. 33 BGFA übertragen: Das kumulative Bezeichnungsrecht steht ausschliesslich EU/EFTA-Anwälten zu; eine analoge Regelung für Inhaber von Patenten eines anderen Kantons existiert nicht. Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 905 qualifizieren dies als gerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund der Vertragspflichten der Schweiz gegenüber der EU.
#6. Praxishinweise
N. 17 In der Praxis empfiehlt es sich, nach Registereintragung die verwendete Kombination von Berufsbezeichnungen klar und eindeutig zu gestalten, um Irreführung des Publikums (→ Art. 12 lit. a BGFA) zu vermeiden. Eine Formulierung wie «Rechtsanwalt (DE) / Rechtsanwältin Kanton Zürich» oder «Avvocato (IT) – Avocat Genève» ist geeignet, beide Bezeichnungsrechte ohne Täuschungsgefahr zu verbinden.
N. 18 Der Übergang von der EU/EFTA-Anwaltsliste (Art. 27–29 BGFA) zum kantonalen Anwaltsregister (Art. 30–33 BGFA) hat unmittelbare Auswirkungen auf die Berufsbezeichnungspflichten: Während auf der EU/EFTA-Anwaltsliste stehende Anwälte zwingend die ursprüngliche Berufsbezeichnung mit Herkunftsangabe führen müssen (Art. 24 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 BGFA), sind sie nach Registereintragung gemäss Art. 33 BGFA in der Wahl ihrer Bezeichnung weitgehend frei. Die Aufsichtsbehörde ist entsprechend zu informieren. → Art. 9 BGFA (Löschung aus dem Register) greift, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nachträglich entfallen.
N. 19 Für EU/EFTA-Anwälte, die den Weg über drei Jahre Listenführung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA wählen: Die Eintragungsvoraussetzungen für die EU/EFTA-Anwaltsliste sind — nach Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 151 II 640 E. 5.7 — niederschwellig. Massgebend ist allein die Absicht, in der Schweiz ständig eine Kanzlei zu betreiben, und die entsprechende Disposition; eine vorgängige wirtschaftliche Schwerpunktbildung in der Schweiz ist nicht erforderlich. Die Berechnung der dreijährigen Frist beginnt mit dem Datum der Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste und setzt — was die Aufsichtsbehörde zu überprüfen hat — eine effektive und regelmässige Tätigkeit im schweizerischen Recht voraus.
N. 20 Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister nach Art. 30 BGFA kantonal geregelt ist; Verfügungen über Eintragung oder Ablehnung sind kantonal letztinstanzlich anfechtbar, danach mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Art. 82 lit. a BGG). Streitigkeiten über die korrekte Verwendung von Berufsbezeichnungen sind im Disziplinarverfahren nach Art. 17 BGFA zu klären.
Literatur: Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009; Kellerhals/Baumgartner, in: Fellmann/Zindel (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011; Dreyer, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022; Chappuis/Châtelain, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022; Ehle/Seckler, Die Freizügigkeit europäischer Anwälte in der Schweiz, Anwaltsrevue 2005 S. 269; Hagmann, Mobilität von Rechtsanwälten, in: Marktzugang in der EU und in der Schweiz, 2008, S. 74 ff.
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