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Art. 19 BGFA – Verjährung
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Das BGFA vom 23. Juni 2000 schuf erstmals eine bundesrechtlich einheitliche Verjährungsordnung für das anwaltliche Disziplinarrecht. Vor Inkrafttreten des BGFA am 1. Juni 2002 kannten die kantonalen Anwaltsgesetze unterschiedliche Regelungen. Viele Kantone — darunter Luzern — enthielten überhaupt keine ausdrückliche Verjährungsbestimmung; die Praxis behalf sich mit dem Opportunitätsprinzip und sah nur bei weit zurückliegenden Verfehlungen (nach rund zehn Jahren) von einer Sanktion ab (OG Luzern, 11 03 86, Urteil vom 10.5.2005, E. 11.3; Urteil 2A.168/2005 vom 6.9.2005 E. 3.2). Die Botschaft zum BGFA (BBl 1999 6013) verweist in den Erläuterungen zum Disziplinarrecht auf den strafrechtlichen Grundsatz der «lex mitior» und hält fest, dass die Kantone im Übergangsrecht das für die betroffene Person günstigere Recht anzuwenden haben. Die konkrete Ausgestaltung der Verjährungsfristen in Art. 19 BGFA ist damit bewusst dem Strafrecht nachgebildet (Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 19 N. 4).
N. 2 Das Gesetzgebungsverfahren verlief in mehreren Differenzbereinigungsrunden zwischen National- und Ständerat. Der Nationalrat fasste am 1. September 1999 einen vom Entwurf abweichenden Beschluss; der Ständerat wich am 20. Dezember 1999 seinerseits ab. Es folgten weitere Divergenzen am 7. März 2000 (Nationalrat), am 16. März 2000 (Rückweisung an die Kommission durch den Ständerat), am 5. Juni 2000 (Ständerat) und am 14. Juni 2000 (Nationalrat), bevor der Ständerat am 20. Juni 2000 zustimmte. Die Schlussabstimmung erfolgte am 23. Juni 2000 in beiden Räten. Den Akten des parlamentarischen Verfahrens ist nicht zu entnehmen, dass Art. 19 spezifisch Gegenstand kontroverse Debatten war; die Verjährungsordnung gehörte zu den weniger umstrittenen Bestimmungen des Gesetzes.
N. 3 Das Bundesgericht hat in Urteil 2A.168/2005 vom 6.9.2005 E. 3.2 klargestellt, dass das frühere kantonale Recht — soweit es keine Verjährungsbestimmung enthielt — im intertemporalen Vergleich nicht zwingend milder ist als das BGFA: Angesichts der zehnjährigen absoluten Verjährungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 BGFA und der fehlenden festen Fristen im früheren kantonalen Recht liege kein klarer Milderungsvorteil in der einen oder anderen Richtung vor; die konkrete Beurteilung hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 19 BGFA steht im dritten Abschnitt des zweiten Kapitels («Berufsregeln und Disziplinaraufsicht», Art. 12–20) und bildet zusammen mit Art. 17 (Disziplinarmassnahmen), Art. 18 (Registerführung) und Art. 20 (Löschung) das verfahrensrechtliche Rahmenwerk der Disziplinarordnung. Die Verjährungsregel schützt das Interesse der eingetragenen Anwältinnen und Anwälte daran, nicht unbegrenzt lange mit disziplinarischen Konsequenzen für zurückliegende Verhaltensweisen rechnen zu müssen. Sie steht in einer rechtsstaatlichen Spannung zum Schutzinteresse der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Standesaufsicht (Poledna, a.a.O., Art. 19 N. 2).
N. 5 Die Verjährung nach Art. 19 BGFA betrifft ausschliesslich die disziplinarische Verfolgung von Berufsregelverletzungen (→ Art. 12 BGFA). Sie berührt nicht die strafrechtliche oder zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Anwältin oder des Anwalts, für die eigene Verjährungsfristen gelten. Das Bundesrecht regelt die Verjährung des Disziplinarrechts nach Art. 17 ff. BGFA abschliessend (→ Art. 17 BGFA); kantonales Recht kann keine anderen Fristen vorsehen (Urteil 2A.168/2005, E. 3.1; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 2591 ff.). Die Verlängerungsregel in Art. 19 Abs. 4 BGFA verweist auf das Strafrecht und stellt eine enge Verzahnung mit → Art. 17 Abs. 1 lit. d und e BGFA her.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Relative Verjährungsfrist (Abs. 1)
N. 6 Die disziplinarische Verfolgung verjährt relativ in einem Jahr, «nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte» (Art. 19 Abs. 1 BGFA). Massgebend ist die tatsächliche Kenntnisnahme durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Kenntnis durch den geschädigten Klienten, die Gegenpartei, eine andere Behörde oder eine örtlich unzuständige Aufsichtsbehörde setzt die Frist nicht in Gang (Poledna, a.a.O., Art. 19 N. 5; OG Luzern, 11 03 86, E. 11.4.1).
N. 7 Strittig ist, ob es genügt, dass ein einzelnes Mitglied der Aufsichtsbehörde Kenntnis erlangt, oder ob die Kenntnisnahme durch das Kollegium als solches oder zumindest durch die Behördenleitung erforderlich ist. Das Obergericht Luzern bejahte in 11 03 86 (E. 11.4.2) unter Hinweis auf den Normzweck — rasche Behandlung nach Entdeckung —, dass die Kenntnisnahme durch ein einzelnes Mitglied genüge, sobald dieses Mitglied der Aufsichtsbehörde angehört. Die Gegenansicht, wonach die Kenntnis der gesamten Behörde oder zumindest der Behördenleitung erforderlich sei, lässt sich mit dem Schutzzweck der Verjährungsregel zugunsten der betroffenen Anwältin oder des betroffenen Anwalts begründen (→ N. 4). Für diese Gegenansicht spricht, dass zufällige Kenntnisse eines einzelnen Behördenmitglieds in seiner anderen Eigenschaft (z.B. als Richter in einem Verfahren) die Frist nicht sollen auslösen können; so wäre die Fristauslösung vom Zufall abhängig.
3.2 Unterbrechung (Abs. 2)
N. 8 Die relative Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen (Art. 19 Abs. 2 BGFA). Art. 19 Abs. 2 BGFA ist der früheren strafprozessualen Regelung (aArt. 72 Ziff. 2 erster Halbsatz StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Oktober 1950) nachgebildet (Kantonsgericht BL, 810 24 188, Urteil vom 26.3.2025, E. 4.3; Poledna, a.a.O., Art. 19 N. 4). Die Unterbrechung bewirkt, dass die Frist mit dem Tag der Unterbrechungshandlung neu zu laufen beginnt. Als Untersuchungshandlungen gelten insbesondere: die formelle Eröffnung des Disziplinarverfahrens, Aufforderungen zur Stellungnahme, Anfragen, ob eine Stellungnahme gewünscht sei, sowie Befragungen und weitere Beweiserhebungen (Poledna, a.a.O., Art. 19 N. 8; Urteil 2A.168/2005, E. 3.1). Die Handlung muss von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgehen, der Förderung des Disziplinarverfahrens dienen und nach aussen in Erscheinung treten (Kantonsgericht BL, 810 24 188, E. 4.3).
N. 9 Ist vor Ablauf der relativen Verjährungsfrist ein erstinstanzlicher Disziplinarentscheid gefällt worden, hört die Verjährungsfrist auf zu laufen; massgebend ist der Fällungszeitpunkt (Tag der Beschlussfassung), nicht der Tag der Eröffnung oder der Rechtskraft. Das Bundesgericht hat in Urteil 2A.168/2005 E. 3.1 für das Strafrecht offen gelassen, ob dem Eintritt der relativen Verjährungsfrist auch die Entscheidfällung entgegensteht; das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat in 810 24 188 E. 4.3 f. in analoger Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB und unter Berufung auf BGE 130 IV 101 E. 2.1 ff. sowie BGE 146 IV 59 E. 3.3 diese Grundsätze auf das anwaltliche Disziplinarrecht übertragen und bejaht, dass die Fällung des Disziplinarentscheids den Fristlauf beendet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Entscheid überhaupt je eröffnet wird und dass zwischen Fällung und Eröffnung kein so grosser Zeitraum liegt, dass dieser — gemessen an der Dauer der massgeblichen Verjährungsfrist — ausser Acht gelassen werden kann.
3.3 Absolute Verjährungsfrist (Abs. 3)
N. 10 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall (absolut) zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall (Art. 19 Abs. 3 BGFA). Diese Frist ist nicht unterbrechbar; sie läuft unabhängig davon, ob und wann die Aufsichtsbehörde Kenntnis erlangt hat (Poledna, a.a.O., Art. 19 N. 9; OG Luzern, 11 03 86, E. 11.2). Das Bundesgericht hat in Urteil 2A.168/2005 E. 2.7.2 obiter bemerkt, dass die absolute Verfolgungsverjährungsfrist nach dem BGFA «immerhin zehn Jahre beträgt», und damit den gesetzlichen Rahmen in Erinnerung gerufen, ohne einen konkreten Verjährungseintritt feststellen zu müssen.
3.4 Verlängerung bei drohendem Berufsverbot (Abs. 4)
N. 11 Droht eine Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 lit. d (befristetes Berufsausübungsverbot) oder lit. e (dauerndes Berufsausübungsverbot) BGFA, beginnen Verjährungsfristen nicht zu laufen oder werden unterbrochen, solange gegen den betroffenen Anwalt ein Strafverfahren hängig ist (Art. 19 Abs. 4 BGFA). Diese Verlängerungsklausel trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufsichtsbehörde in Fällen schwerer Berufspflichtverletzungen häufig den Ausgang des Strafverfahrens abwarten muss, um den Sachverhalt vollständig zu kennen. «Hängig» ist ein Strafverfahren ab seiner Einleitung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss; formelle strafprozessuale Eröffnung im Sinne der StPO ist nicht vorausgesetzt (Poledna, a.a.O., Art. 19 N. 11; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 1236 f.). Die Verlängerung gilt explizit nur für die beiden schwersten Disziplinarmassnahmen (lit. d und e), nicht für Verwarnung, Verweis oder Geldbusse.
#4. Rechtsfolgen
N. 12 Tritt die Verjährung — relativ oder absolut — ein, erlischt das Recht der Aufsichtsbehörde, die festgestellten Berufsregelverletzungen mit einer Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA zu ahnden. Tritt die Verjährung während eines laufenden Disziplinarverfahrens ein, führt sie zum Verfahrenserlöschen; die befasste Behörde kann die festgestellten Verstösse nicht mehr sanktionieren (Poledna, a.a.O., Art. 19 N. 2; Kantonsgericht BL, 810 24 188, E. 4.3, unter Berufung auf BGE 105 Ib 69 E. 2a). Eine blosse Feststellung der Berufsregelverletzung ohne Sanktion ist nach Verjährungseintritt unzulässig.
N. 13 Die Verjährung ist von Amtes wegen zu beachten; der betroffene Anwalt muss sie nicht ausdrücklich einwenden (Poledna, a.a.O., Art. 19 N. 2; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 1234). Diese Amtswegigkeit ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Disziplinarverfahrens, in dem keine Dispositionsmaxime gilt.
#5. Streitstände
N. 14 Der zentrale Streitstand betrifft die Frage, wann die Aufsichtsbehörde «Kenntnis» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BGFA hat. Poledna (a.a.O., Art. 19 N. 5) hält fest, dass Kenntnis durch unzuständige Behörden — selbst wenn deren Mitglieder später der zuständigen Aufsichtsbehörde angehören — den Fristlauf nicht auslöst. Das Obergericht Luzern hat in 11 03 86 E. 11.4.2 demgegenüber eine extensive Interpretation vertreten: Die Kenntnisnahme durch ein einzelnes Mitglied der Aufsichtsbehörde genüge, sobald dieses Mitglied der Behörde in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde angehört. Der Entscheid stützt sich auf BGE 105 Ib 69 ff., der allgemein für Behördenkenntnis die Kenntnis eines Mitglieds genügen liess. Fellmann (Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 1232 f.) teilt diese Sicht grundsätzlich, betont aber, dass die Kenntnis in der betreffenden Eigenschaft als Aufsichtsbehörde vorliegen müsse. Bohnet/Martenet (Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 2595) betonen, dass der Fristlauf möglichst rasch beginnen soll — was eher für die extensive Auffassung spricht —, fordern aber klare Anforderungen, um Zufälligkeiten auszuschalten.
N. 15 Umstritten war ferner, ob der Grundsatz ne bis in idem eine gerichtspolizeiliche Massnahme (z.B. nach Art. 128 ZPO) und eine nachfolgende aufsichtsrechtliche Disziplinierung am selben Verhalten ausschliesst. Das Obergericht Luzern verneinte dies in 11 03 86 E. 7 zu Recht: Die gerichtspolizeiliche Sanktion und die aufsichtsrechtliche Disziplinierung verfolgen unterschiedliche Schutzgüter — Erstere schützt den ordnungsgemässen Gang des konkreten Verfahrens, Letztere das Vertrauen der Rechtsuchenden in den Anwaltsstand insgesamt. Das Bundesgericht hat dieselbe Trennung in Urteil 2A.168/2005 E. 2.7.1 bestätigt, indem es festhielt, der Umstand, dass das Prozessgericht eine Rechtsschrift zur Korrektur zurückgewiesen habe, lasse das öffentliche Interesse an der standesrechtlichen Disziplinierung nicht entfallen. → Art. 17 BGFA.
N. 16 Keine Einigkeit besteht in der Lehre über den genauen Zeitpunkt, in dem bei Abs. 4 das Strafverfahren als «hängig» gilt. Poledna (a.a.O., Art. 19 N. 11) stellt auf die Einleitung des Strafverfahrens ab, ohne eine formelle Eröffnung im strafprozessualen Sinn zu verlangen. Fellmann (Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 1237) teilt diese Auffassung und betont, dass blosse Voruntersuchungen — oder eine staatsanwaltschaftliche Ermittlung vor förmlicher Eröffnung — die Verlängerung auslösen können, sofern sie sich konkret auf Sachverhalte beziehen, die auch eine Disziplinierung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d oder e BGFA nach sich ziehen könnten. Eine Gegenansicht verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit eine formelle Verfahrenseröffnung im Sinne von Art. 309 ff. StPO.
#6. Praxishinweise
N. 17 Aufsichtsbehörden müssen nach Kenntnisnahme einer möglichen Berufsregelverletzung zügig handeln. Die relative Frist von einem Jahr ist kurz; sie beginnt mit tatsächlicher Kenntnisnahme zu laufen, nicht erst mit Eingang einer förmlichen Anzeige (Poledna, a.a.O., Art. 19 N. 5). In der Praxis empfiehlt sich eine klare Dokumentation des Kenntnisnahmezeitpunkts (Eingang der Anzeige, Protokoll der Sitzung, in der ein Sachverhalt bekannt wurde).
N. 18 Zur Unterbrechung der Verjährung nach Art. 19 Abs. 2 BGFA genügt bereits eine Anfrage bei der betroffenen Anwältin oder dem betroffenen Anwalt, ob eine ergänzende Stellungnahme gewünscht sei (Urteil 2A.168/2005, E. 3.1). Behörden sind daher gut beraten, in regelmässigen Abständen aktenmässig dokumentierte Verfahrensschritte vorzunehmen. Handlungen Dritter (Anzeige einer Privatperson, Zuschriften von Gerichten) unterbrechen die Frist nicht.
N. 19 In Konstellationen, in denen eine schwere Disziplinarmassnahme (→ Art. 17 Abs. 1 lit. d oder e BGFA) droht und gleichzeitig ein Strafverfahren hängig ist, sollte die Aufsichtsbehörde aktiv prüfen, ob sie den Strafverfahrensausgang abwarten will oder soll. Art. 19 Abs. 4 BGFA suspendiert in diesem Fall die Verjährungsfristen. Allerdings verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Disziplinarverfahren nicht über Gebühr zu sistieren; eine bloss abstrakte Möglichkeit eines schweren Verbots genügt nicht, um die Verlängerung zu rechtfertigen (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 1237 f.).
N. 20 Für Anwältinnen und Anwälte, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, ist die relative Einjahresfrist ein wichtiger Schutz. Im Beschwerdeverfahren empfiehlt es sich, die Verjährungsfrage frühzeitig und substantiiert aufzuwerfen, da die Aufsichtsbehörde die Frist von Amtes wegen beachten muss (→ N. 13). Dabei ist zu beachten, dass jede neue Untersuchungshandlung die Frist unterbricht und damit neu beginnen lässt (Art. 19 Abs. 2 BGFA). In intertemporalen Konstellationen (Sachverhalt vor dem 1. Juni 2002) ist der Grundsatz der «lex mitior» anzuwenden: Ist das BGFA für die betroffene Person milder — etwa weil das frühere kantonale Recht keine Verjährungsfrist kannte und die Praxis erst nach zehn Jahren auf eine Sanktion verzichtete —, ist das BGFA anzuwenden (OG Luzern, 11 03 86, E. 11.4 f.; Urteil 2A.168/2005, E. 2.1; → Art. 17 BGFA).
#Literatur
- Poledna, in: Fellmann/Zindel (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 19 N. 2–11
- Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 1232–1238
- Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 2591–2597
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