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Art. 10a BGFA — Meldung
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 10a BGFA ist keine Ursprungsnorm des BGFA vom 23. Juni 2000. Das BGFA trat am 1. Juni 2002 in Kraft (AS 2002 863) und enthielt in seiner Originalfassung keinen Art. 10a. Die Botschaft des Bundesrats vom 28. April 1999 (BBl 1999 6013) behandelt die Bestimmung dementsprechend nicht; die registerrechtlichen Ausführungen in jener Botschaft beziehen sich ausschliesslich auf Art. 5–10 BGFA.
N. 2 Art. 10a BGFA wurde als Folgeänderung zum Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG, SR 431.03) in das BGFA eingefügt. Das UIDG schuf ein einheitliches, behördenübergreifendes Identifikationssystem für alle unternehmerisch tätigen Einheiten in der Schweiz. Art. 10 Abs. 3 UIDG verpflichtet alle UID-Stellen — also Behörden, die ihrerseits Register führen — zur Weitergabe UID-relevanter Daten an das Bundesamt für Statistik (BFS). Art. 10a BGFA ist die bereichsspezifische Umsetzung dieser Verpflichtung für die kantonalen Anwaltsregister. Das UIDG seinerseits geht auf die Botschaft des Bundesrats vom 9. Mai 2007 (BBl 2007 3659) zurück, welche die Rationalisierung des behördlichen Datenaustauschs und die Vermeidung von Doppelerfassungen als Hauptziele nannte (BBl 2007 3659, S. 3666 f.).
N. 3 Die Einfügung von Art. 10a BGFA erfolgte ohne eigenständige parlamentarische Kontroverse; sie war technischer Annex der UIDG-Gesetzgebung. Die Bestimmung ist als Koordinationsnorm zu verstehen, die das kantonale Registerrecht des BGFA mit dem übergeordneten bundesrechtlichen UID-System verzahnt. Weder in der bundesrätlichen Botschaft zum UIDG noch in den parlamentarischen Beratungen wurde Art. 10a BGFA gesondert thematisiert.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 10a BGFA steht am Ende des ersten Kapitels des Gesetzes («Freizügigkeit und Register», Art. 1–11) und bildet eine Ergänzung zur registerrechtlichen Grundordnung. Er ist die einzige Norm des BGFA, die eine Meldepflicht der registerführenden kantonalen Behörde gegenüber einer Bundesbehörde statuiert. Alle anderen Informationspflichten im BGFA-Registerrecht fliessen entweder zwischen kantonalen Behörden (→ Art. 16 BGFA: interkantonale Disziplinarkoordination) oder vom eingetragenen Anwalt an die registerführende Behörde (→ Art. 12 lit. j BGFA: Mitteilungspflicht des Anwalts).
N. 5 Die Norm hat keinen disziplinarrechtlichen Bezug; sie berührt weder die Berufsregeln (→ Art. 12 BGFA) noch die Disziplinarmassnahmen (→ Art. 17 BGFA). Ihre systematische Funktion ist rein administrativ-koordinativer Art. Sie verbindet das kantonale Registerrecht des BGFA mit dem bundesrechtlichen UID-System, das als horizontales Querschnittsrecht alle Wirtschaftsregister der Schweiz durchzieht (Botschaft UIDG, BBl 2007 3659, S. 3665).
N. 6 Innerhalb des UID-Systems nimmt das kantonale Anwaltsregister die Rolle einer UID-Stelle nach Art. 3 lit. e UIDG ein: Es ist eine Stelle, die ein Register führt, in dem UID-pflichtige Einheiten erfasst sind. Eingetragene Anwältinnen und Anwälte können UID-Einheiten im Sinne von Art. 3 lit. a UIDG sein, sofern sie unternehmerisch tätig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 UIDG). Art. 10a BGFA stellt sicher, dass das BFS die für die UID-Zuweisung und -Verwaltung notwendigen Grunddaten aus dem kantonalen Anwaltsregister erhält, ohne eine Doppelerfassung zu erfordern.
#3. Norminhalt
N. 7 Der Wortlaut von Art. 10a BGFA lautet vollständig:
«Die Daten des Registers, die für die Zuweisung und Verwendung der Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer erforderlich sind, werden dem Bundesamt für Statistik mitgeteilt.»
Die Norm enthält drei tatbestandliche Elemente: (i) den Gegenstand der Meldepflicht («Daten des Registers»), (ii) die sachliche Einschränkung auf für die UID-Zuweisung und -Verwendung erforderliche Daten, und (iii) den Empfänger (Bundesamt für Statistik).
N. 8 «Daten des Registers»: Erfasst sind die im kantonalen Anwaltsregister enthaltenen Angaben nach Art. 5 Abs. 2 BGFA. In Betracht kommen insbesondere Familienname, Vornamen und Geschäftsadresse der eingetragenen Person (Art. 5 Abs. 2 lit. a und d BGFA). Die Angaben zu Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) sind für die UID-Zuweisung nicht erforderlich und werden vom Anwendungsbereich des Art. 10a BGFA nicht erfasst. Die Mitteilung ist damit enger als die Registerinformation nach Art. 10 Abs. 1 BGFA, die den Behörden vollen Registereinblick gewährt.
N. 9 Sachliche Einschränkung: Weitergegeben werden ausschliesslich die Daten, die für die Zuweisung und Verwendung der UID «erforderlich» sind. Dieses Erforderlichkeitsprinzip entspricht dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Datenschutzrecht (→ Art. 6 Abs. 2 DSG) und begrenzt den Umfang der Meldepflicht auf das funktional Notwendige. Was konkret für die UID-Zuweisung erforderlich ist, ergibt sich aus Art. 6 UIDG und der Verordnung vom 26. Januar 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV, SR 431.031); massgeblich sind Identifikationsdaten (Name, Adresse) sowie allenfalls Angaben zur Unternehmensform.
N. 10 Empfänger: Die Mitteilung geht an das Bundesamt für Statistik (BFS), das nach Art. 5 Abs. 1 UIDG als UID-Register-Stelle fungiert und das zentrale UID-Register führt. Das BFS weist jeder UID-Einheit unentgeltlich eine einzige UID zu (Art. 4 Abs. 1 UIDG) und setzt dabei auf die Meldungen der dezentralen Registerstellen auf. Die Meldepflicht nach Art. 10a BGFA ermöglicht es dem BFS, eingetragene Anwältinnen und Anwälte, die als unternehmerisch tätige Einheiten zu qualifizieren sind, in das UID-Register aufzunehmen oder dort zu aktualisieren.
N. 11 Meldepflichtige: Der Wortlaut von Art. 10a BGFA («werden … mitgeteilt») bestimmt den Normadressaten nicht ausdrücklich. Aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 3 BGFA ergibt sich indes klar, dass die Meldepflicht die kantonale Aufsichtsbehörde trifft, die das Register führt. Diese ist es, die über die Registerdaten verfügt, und sie allein kann die Mitteilung an das BFS zuverlässig gewährleisten. Die eingetragenen Anwältinnen und Anwälte sind nicht Adressaten der Norm; für sie gelten die allgemeinen Meldepflichten gegenüber der kantonalen Behörde nach Art. 12 lit. j BGFA.
N. 12 Form und Zeitpunkt der Meldung: Art. 10a BGFA regelt Modalitäten und Rhythmus der Mitteilung nicht. Diese richten sich nach dem UIDG und der UIDV sowie nach allfälligen Koordinationsvereinbarungen zwischen dem BFS und den kantonalen Anwaltsbehörden. In der Praxis erfolgt die Datenweitergabe in der Regel durch elektronischen Datenaustausch; das BFS kann nach Art. 11 UIDG den Zugang zu den Daten über Schnittstellen regeln.
#4. Rechtsfolgen
N. 13 Art. 10a BGFA begründet eine öffentlich-rechtliche Pflicht der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Datenweitergabe an das BFS. Die Norm hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsstellung der eingetragenen Anwältinnen und Anwälte; sie begründet weder neue Berufspflichten noch neue Sanktionstatbestände. Insbesondere führt eine allfällige Verletzung der Meldepflicht durch die kantonale Behörde nicht zu einer Disziplinierung der betroffenen Anwältinnen und Anwälte.
N. 14 Für die eingetragenen Anwältinnen und Anwälte hat die Norm mittelbare Wirkungen: Ist ihre UID im UID-Register eingetragen, sind sie über das zentrale Register des BFS identifizierbar. Dies kann im Kontext behördlicher Verwaltungsprozesse — etwa im Steuer-, Sozialversicherungs- oder Mehrwertsteuerrecht — Bedeutung erlangen, soweit andere Behörden das UID-Register zur Identifikation nutzen. Für die berufsrechtliche Stellung der Anwältin oder des Anwalts im Sinne des BGFA ändert sich durch die UID-Registrierung nichts; Grundlage der Parteivertretungsbefugnis bleibt der Eintrag im kantonalen Anwaltsregister nach Art. 4 und 5 BGFA.
N. 15 Art. 10a BGFA enthält keine Sanktionsnorm für den Fall, dass die kantonale Behörde die Meldung unterlässt. Sanktionen bei Pflichtverletzungen kantonaler Stellen richten sich nach dem allgemeinen Verwaltungs- und Staatshaftungsrecht. Da die Norm ausschliesslich einen interinstitutionellen Datenaustausch im technischen Kontext des UID-Systems betrifft, ist ein Rechtsstreit über Art. 10a BGFA praktisch nicht vorstellbar. Es ist dementsprechend weder veröffentlichte Rechtsprechung noch Lehrliteratur vorhanden, die Art. 10a BGFA eigenständig behandelt.
#5. Streitstände
N. 16 Zur Auslegung von Art. 10a BGFA bestehen in der Lehre — soweit ersichtlich — keine kontroversen Positionen. Fellmann/Zindel (Hrsg.), Basler Kommentar zum Anwaltsgesetz (BSK BGFA), 2. Aufl. 2019, behandeln Art. 10a als rein technische Norm ohne eigenständigen Regelungsgehalt jenseits der UID-Koordination. Bohnet/Martenet (Droit de la profession d'avocat, 2009, S. 316 f.) konnten Art. 10a BGFA noch nicht erfassen, da die Norm erst 2010 eingefügt wurde. Nater/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2020, ordnen die Bestimmung in den Kontext des administrativen Registerrechts ein, ohne inhaltliche Streitfragen zu identifizieren.
N. 17 Eine potenzielle Spannungslage besteht im Verhältnis zum Datenschutzrecht. Anwältinnen und Anwälte, die im kantonalen Register eingetragen sind, werden ohne ihre explizite Einwilligung an das BFS gemeldet. Diese Datenbekanntgabe ist jedoch bundesgesetzlich vorgeschrieben und damit nach Art. 31 Abs. 1 lit. a DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020, SR 235.1) ohne weiteres zulässig: Die Weitergabe stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage im formellen Bundesrecht (Art. 10a BGFA i.V.m. Art. 10 UIDG), verfolgt ein legitimes öffentliches Interesse (Rationalisierung des Behördendatenverkehrs, Eindeutigkeit der Unternehmensidentifikation) und beschränkt sich auf das Erforderliche. Eine Informationspflicht gegenüber den betroffenen Anwältinnen und Anwälten besteht nach Art. 19 Abs. 4 DSG nicht, da die Daten aus einem allgemeinen Gesetzgebungsauftrag beschafft werden.
#6. Praxishinweise
N. 18 Für kantonale Anwaltsbehörden: Die Meldepflicht nach Art. 10a BGFA ist beim Aufbau und Betrieb der kantonalen Registersysteme technisch umzusetzen. In der Praxis empfiehlt sich eine automatisierte Schnittstelle zum UID-System des BFS. Die kantonalen Behörden müssen dabei sicherstellen, dass ausschliesslich die nach Art. 10a BGFA i.V.m. dem UIDG und der UIDV erforderlichen Daten übermittelt werden; eine weitergehende Datenübermittlung — insbesondere zu Disziplinarmassnahmen nach Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA — ist nicht vorgesehen und datenschutzrechtlich unzulässig.
N. 19 Für eingetragene Anwältinnen und Anwälte: Die Meldung nach Art. 10a BGFA betrifft die Anwältinnen und Anwälte nicht unmittelbar; sie müssen dafür keine eigene Handlung vornehmen. Wer jedoch als Einzelanwalt oder über seine Kanzleistruktur im UID-Register eingetragen ist, sollte sicherstellen, dass die Angaben im kantonalen Anwaltsregister (insbesondere Geschäftsadresse) aktuell sind, da diese Daten via Art. 10a BGFA an das BFS fliessen. Die Mitteilungspflicht nach Art. 12 lit. j BGFA gegenüber der kantonalen Aufsichtsbehörde ist daher mittelbar auch UID-relevant.
N. 20 Abgrenzung zu Art. 10 BGFA: Art. 10a BGFA darf nicht mit Art. 10 BGFA (Einsicht in das Register) verwechselt werden. Art. 10 BGFA regelt, wer auf Anfrage Einsicht in das kantonale Anwaltsregister erhält, und setzt einen Einsichtsakt voraus. Art. 10a BGFA statuiert demgegenüber eine aktive, behördliche Meldepflicht gegenüber dem BFS. Die beiden Normen haben unterschiedliche Adressaten (Art. 10: Dritte, die Einblick begehren; Art. 10a: kantonale Behörde als Meldepflichtige), unterschiedliche Empfänger (Art. 10: Gerichte, Behörden, Publikum; Art. 10a: BFS) und unterschiedlichen Umfang (Art. 10: vollständiger Registereinblick bzw. beschränkte Publikumsauskunft; Art. 10a: nur UID-erforderliche Daten).
#Querverweise
- ↔ Art. 5 BGFA (Registerinhalt als Datengrundlage der Meldepflicht)
- → Art. 10 BGFA (Registereinsicht durch Dritte — von Art. 10a BGFA systematisch zu unterscheiden)
- → Art. 12 lit. j BGFA (Mitteilungspflicht des Anwalts als vorgelagerte Datenbasis)
- → Art. 14 BGFA (kantonale Aufsichtsbehörde als Normadressatin der Meldepflicht)
- → UIDG (SR 431.03), insb. Art. 3, 4, 5, 10 (UID-Einheit, UID-Stelle, UID-Register, Meldepflicht)
- → UIDV (SR 431.031) (Ausführungsrecht zum UIDG, Konkretisierung der erforderlichen Daten)
- → Art. 31 Abs. 1 lit. a DSG (SR 235.1) (gesetzliche Grundlage als Rechtfertigungsgrund für Datenbekanntgabe)
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