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Statute Text
Fedlex ↗
1Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
- a.
- bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
- b.
- in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2Die Klagebewilligung enthält:
- a.
- die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
- b.
- das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
- c.
- das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
- d.
- die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
- e.
- das Datum der Klagebewilligung;
- f.
- die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage.
Uebersicht
Art. 209 ZPO — Art. 209 ZPO